Schwerbehindertenantrag

railtux @, Nürnberg, Friday, 26. September 2008, 22:33 (vor 6389 Tagen) @ Astrid

» Danke Klaus
»
» für die Info.
»
» Ich habe meinen Antrag auf Schwerbehinderung immer noch nicht gestellt. So
» genau weiß ich selbst auch nicht, warum> Auf der einen Seite hängt das
» sicherlich mit dem Bürokratieaufwand und den zusätzlichen Arztbesuchen
» zusammen, aber ein Stück weit auch damit, dass meine Erkrankung dann
» "amtlich" ist.
»
» Bei mir wird ähnliches dabei herauskommen, wie bei dir, aber wenn es
» wenigstens zu einer Steuererleichterung verhilft, sollte ich doch mal bald
» an das Thema herangehen.
»
» Es wäre ganz lieb, wenn du ab und an mal berichten würdest, wie es weiter
» gegangen ist mit dem Antrag auf Schwerbehinderung.
»
» Ein schönes Wochenende und liebe Grüße schickt
»
» Astrid

Hallo Astrid, Hallo Erika,

die Zeit zwischen Antragstellung und Bescheid von weniger als 2 Wochen hat mich auch sehr überrrascht.

Ich hatte keine zusätzlichen Arztbesuche und der Bürokratieazfwand beschränkte sich auf das ausfüllen des 5 seitigen Antrages und der Einverständniserklärungen (für Infos bei Ärzten etc.). Ich habe noch zu 2 Punkten Zusatzangaben gemacht (einmal war nicht genug Platz im Formular.) An offiziellen Unterlagen habe ich nur den Entlassungbefund der Klinik in Erlangen nach der Katarakt-OP beigefügt.
Darin war auch das Ergebnis des Goldmanntests und Angaben zu den NHA-OPs enthalten.

Wie schon beschrieben steht am Montag eine Kontrolluntersuchungin ER an.
Danach steht dann die Nachstarbehandlung an.

Kann euch dann sicher demnächst genaueres zum Fortschritt des Verfahrens mitteilen.

Der Steuervorteil beträgt ein paar hundert Euro.

Den Antrag auf Gleichstellung werde ioch sicher dann auch bald stellen.

Hier noch einige Zeilen aus der Info der Arbeitsagentur:

Antragstellung

Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach §85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 - (PDF, 16 KB) entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.


Die Daten des Antragstellers unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne Rat und Auskunft.

--
Herzliche Grüße aus Nürnberg
Klaus


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